AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

LEISTUNGS-UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines:
Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/Teil B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

2. Auftragserteilung und Schriftform:
Die Annahme kann durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung, Ausführung der mündlich bzw. schriftlich vereinbarten Leistung und Rechnungserteilung erfolgen.
Wir behalten uns vor, unsere Angebote bis zum Eingang der Annahmeerklärung bei uns zu widerrufen. Somit sind von uns abgegebene Angebote freibleibend bis zur Auftragserteilung oder Rechnungslegung nach Ausführung. Auftragserteilungen sind in schriftlicher und mündlicher Form bindend.

3. Gewährleistung:
3.1 Gewährleistungsfrist
Unsere Gewährleistung beginnt gem. § 12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken gem. § 13 Nr. 4 VOB/B eine Gewährleistung von 2 - 4 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr.

3.2 Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Ziff. 1/5 VOB). Minderung kann nur verlangt werden bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Ziff. 6 VOB).

3.3 Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

3.4 Wir haften nicht für Schäden die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.